Welche ärztlichen Pflegeleistungen werden vergütet?

Unter die pflegerischen Leistungen, die von den Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, Invalidenversicherung) übernommen werden, fallen die Abklärung und Beratung, die Behandlungspflege und die Grundpflege.

Damit die pflegerischen Leistungen von den Versicherungen übernommen werden, bedarf es einer ärztlichen Verordnung. Die erste Verordnung wird über drei Monate ausgestellt und jede Folgeverordnung über weitere sechs Monate, so lange die Pflegesituation stabil ist. Sich stark verändernde Pflegesituationen werden regelmässig neu evaluiert und die entsprechenden Massnahmen werden ergriffen, damit eine unkomplizierte und professionelle Pflege auch hier gewährleistet werden kann.

Abklärung und Beratung

Zur Abklärung und Beratung gehört das Erstgespräch, die Evaluation des Pflegebedarfes, die Erstellung der Pflegedokumentation, das Erstellen der ärztlichen Verordnung und der Kontakt mit den Krankenkassen und Ärzten, im Bezug auf die Pflege der Klientin / des Klienten. Die Bedarfsabklärung wird zu Beginn in regelmässigen Abständen durchgeführt und dient zur Beurteilung der Gesamtsituation.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege umfasst die folgenden Leistungen, die von den Versicherungen übernommen werden:

  • Messen der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht)
  • Medikamentenmanagement in allen Verabreichungsformen
  • Blutzucker-Bestimmung
  • Quick-Bestimmung
  • Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen)
  • Sonden und Infusionstherapien (enterale und parenterale Ernährung)
  • Einführen von Sonden oder Kathetern
  • Wundversorgungen (VAC, Verbrennungen, komplexe Wunden)
  • Stomaversorgungen
  • Pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung

Grundpflege

Die Grundpflege umfasst die folgenden Leistungen, die von den Versicherungen übernommen werden:

  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung bei der Mundhygiene
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Mobilisation
  • Dekubitusprophylaxe
  • Beine einbinden
  • Kompressionsstrümpfe anziehen
  • Unterstützung beim Essen und Trinken

Akut und Übergangspflege

Akut- und Übergangspflege ist eine maximal 14-tägige, vom Spitalarzt verordnete Pflege nach einem Spitalaufenthalt. Sie hat das Zeil, die Klientinnen / den Klienten wieder in jenen Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem Spitalaufenthalt befanden. Sie wird nur verordnet, wenn kein Eintritt in eine Rehabilitationseinrichtung nötig ist und dient nicht der Finanzierung allfälliger Wartezeiten im Hinblick auf den Eintritt in eine Rehabilitationseinrichtung. Die Tarife werden in den kantonalen Tarifverträgen festgelegt.

Tarife KLV-Leistungen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt gemäss Krankpflege-Leistungsverordnung (KLV) folgende Beiträge pro Stunde:

  • Abklärung und Beratung CHF 52.60
  • Behandlungspflege CHF 63.00
  • Grundpflege CHF 76.90

Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt. Anschliessend wird in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet. Die Klientinnen und Klienten bezahlen je nach Kanton eine Patientenbeteiligung von maximal CHF 7.65/Tag (Kanton Schwyz und Zürich) oder CHF 15.35/Tag (Aargau, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug); dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise. Die Restfinanzierung übernehmen der Kanton oder die Wohngemeinde.