Tarife
"Gerne beraten wir Sie auch über wichtige Zuschüsse und Förderungen zur häuslichen Pflege."
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"Gerne beraten wir Sie auch über wichtige Zuschüsse und Förderungen zur häuslichen Pflege."
Unsere Tarife

Von Krankenkassen anerkannt.

Die Spitex-Leistungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Ärztlich verordnete, kassenpflichtige Leistungen und nichtkassenpflichtige Leistungen.

"Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich, welche Zuschüsse und Erstattungen Sie im Rahmen der Pflege Zuhause beanspruchen können."

Kassenpflichtige Leistungen

Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die Bedarfsabklärung. Für diese Leistungen werden gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom Bundesrat die Tarife für einzelne Leistungen festgelegt.

KLV Leistungen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt, seit Januar 2020, gemäss Krankpflege-Leistungsverordnung (KLV) nachfolgende Beiträge pro Stunde. Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt. Anschliessend wird in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet.

Von den kassenpflichtigen Spitex-Leistungen werden den Klientinnen und Klienten Beträge für den Selbsterhalt, die Franchise und die Patientenbeteiligung in Abzug gebracht.

MiGeL-Kosten

Bisher hat die OKP nur Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nicht beruflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen angebracht und/oder verwendet werden können, separat vergütet (Art. 20 KLV). Mit der Änderung des KVG vom 18. Dezember 2020 (Art. 25a und 52 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 KVG; BBl 2020 9945) wird die OKP neu auch die von Leistungserbringern (Pflegeheime, Spitexbetriebe, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner) im Rahmen der Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG verwendeten Mittel und Gegenstände, wenn ärztlich angeordnet, separat gemäss der MiGeL vergüten. Darunter fallen auch Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich durch Pflegefachpersonen angewendet werden können.

Die MiGeL definiert den Höchstvergütungsbetrag (HVB) Pflege, welcher von den obligatorischen Krankenversicherungen vergütet wird. Dies gilt für versicherte Personen, die pflegerische Leistungen in einem Pflegeheim oder zu Hause in Anspruch nehmen.
Sind die Kosten für ein Produkt höher als der HVB Pflege, muss die Differenz den Klientinnen und Klienten in Rechnung gestellt werden. Artikel, die nicht auf der MiGeL sind, gehen vollumfänglich zu Lasten der Klientin / des Klienten.

Patientenbeteiligung und Restfinanzierung

Die Klientinnen und Klienten bezahlen je nach Kanton eine Patientenbeteiligung von maximal CHF 7.65/Tag (Kanton Schwyz und Zürich) oder CHF 15.35/Tag (Aargau, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug); dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise. Sofern Sie Ergänzungsleistungen beziehen, übernimmt die AHV die Patientenbeteiligung.

Da die Vollkosten pro Stunden nicht durch die Krankenkasse gedeckt sind, übernimmt die Wohngemeinde die Restfinanzierung (Vollkostentarif abzüglich Krankenkassentarif und Patientenbeteiligung).

Nichtkassenpflichtige Leistungen

Die Kosten für die Unterstützung in der Hauswirtschaft und Betreuung werden durch Sie persönlich getragen, sofern sich Ihre Zusatzversicherung nicht an den Kosten beteiligt. Für eine genaue Auskunft kontaktieren Sie hier vorgängig Ihre Versicherung. Für die nichtkassenpflichtigen Leistungen haben wir folgende Tarife:

Rechnungen werden immer zu Beginn eines Monats rückwirkend gestellt. Mit Versicherungen rechnen wir elektronisch ab. Die Zahlungsfrist für die Rechnungen beträgt 30 Tage.

FAQ

Gut zu wissen

Wenn Pflegebedürftige auf einen zugelassenen Betreuungs- oder Pflegedienst zurückgreifen möchten, übernehmen die Pflegekassen die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag – immer abhängig vom Pflegegrad.

Es Bedarf einer vorgängigen Anmeldung und dem mündlichen Einverständnis der Ärztin / des Arztes. Die Anmeldung kann telefonisch, schriftlich per Mail oder über OPAN erfolgen.

Für pflegerische Anliegen und Neuanmeldungen sind wir telefonisch rund um die Uhr erreichbar. Haben Sie Fragen zu Rechnungen oder anderen administrativen Anliegen, erreichen Sie uns zu Bürozeiten (Mo-Fr, 08:00-17:00).

Wir sind täglich in den Kantonen Aargau, Luzern, Ob- und Nidwalden, Schwyz, Zug und Zürich für Sie unterwegs.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt gemäss Krankpflege-Leistungsverordnung (KLV) folgende Beiträge pro Stunde:

  • • Abklärung und Beratung CHF 52.60
  • • Behandlungspflege CHF 63.00
  • • Grundpflege CHF 76.90

Die Klientinnen und Klienten bezahlen je nach Kanton eine Patientenbeteiligung von maximal CHF 7.65/Tag (Kanton Schwyz und Zürich) oder CHF 15.35/Tag (Aargau, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug); dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise. Die Restfinanzierung übernehmen der Kanton oder die Wohngemeinde.

Nein, gemäss Gesetz dürfen keine Wegpauschalen verrechnet werden, wenn es sich bei den Einsätzen um pflegerische Leistungen handelt. Die Spitex Stern verrechnet auch in den nichtkassenpflichtigen Leistungen keine Wegpauschale.

Spitex-Dienstleistungen werden in der Schweiz sowohl von öffentlich-rechtlichen Anbietern, von privaten Unternehmen sowie von selbstständigen Pflegefachpersonen angeboten.

Die öffentlichen Spitexen haben von den Gemeinden oder vom Kanton den öffentlichen Versorgungsauftrag und sind somit verpflichtet sicherzustellen, dass jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger die notwendigen Pflegeleistungen erhält.

Private Organisationen werden von einer Privatperson geführt und haben meist keinen öffentlichen Leistungsauftrag. Das Leistungsangebot privater Institutionen ist oft vielseitiger, flexibler und umfangreicher.

Nein. Sofern eine private Spitex von den Krankenkassen anerkannt ist, erfolgt die Abrechnung der pflegerischen Leistungen zu den vom Bund bestimmten Tarifen. Bei der Tarifgestaltung der nichtkassenpflichtigen Leistungen ist eine private Spitex frei.

Private Spitexen verfügen häufig über kleinere Teams und können daher eine grössere Kontinuität beim Einsatz vom gleichen Pflegepersonal sicherstellen. Gleichzeitig sind kleinere Zeitfenster bei der Einsatzplanung ein Vorteil. Auch die Gestaltung und Planung der Einsätze lässt sich flexibler und vielseitiger gestalten.

Ja, es handelt sich um notwendige administrative Aufgaben wie z.B. Erstellen von ärztlichen Verordnungen, Erstellen der Pflegeplanung oder Kontakt mit den behandelnden Ärzten oder Ambulatorien.

Zu Beginn eines Monats werden die Rechnungen für die erbrachten Leistungen aus dem vergangenen Monat gestellt. Mit den Versicherungen rechnen wir elektronisch ab. Die Zahlungsfrist für die Rechnungen beträgt 30 Tage.

Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz aus EU und EFTA Ländern können den Krankenkassenanteil möglicherweise über die Gemeinsame Einrichtung KVG www.kvg.org verrechnen. Die Abklärung des Anspruches muss durch die Klientin/den Klienten selbst gemacht und der Spitex Stern mitgeteilt werden. Die übrigen Kosten (Restfinanzierung) werden der Klientin/dem Klienten verrechnet.
Für Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz ausserhalb der EU und EFTA Ländern geht die Rechnung (KLV-Tarife, Patientenbeteiligung und Restfinanzierung) direkt an die Klientin/den Klienten.

Bei einem ersten Abklärungsgespräch können Sie uns Ihre Wunschzeiten mitteilen, wir prüfen, ob wir Ihre Wünsche berücksichtigen können oder suchen gemeinsam nach einer Alternative. Damit wir möglichst allen Wünschen gerecht werden können, brauchen wir für die Einsatzplanung ein Zeitfenster von einer Stunde.

Wir sind an sieben Tagen in der Woche für Sie jederzeit unterwegs, somit ist es nicht möglich, dass immer die gleiche Mitarbeiterin/gleicher Mitarbeiter eingeplant werden. Da wir aber in kleinen Teams und nach Kompetenzen arbeiten, ist der Kreis der zu planenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klein. Somit ist gewährleistet, dass nicht jeden Tag eine neue Pflegperson zu Ihnen kommt.

Sind Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Hause oder wurde der Termin nicht 24h im Voraus abgesagt, verrechnen wir Ihnen eine Pauschale von CHF 50.00. Ausgenommen sind hier unvorhergesehene Notfälle wie ein Spitaleintritt oder Ähnliches. Die Pauschale wird nicht von der Krankenversicherung rückerstattet.